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WEF-Steuerrückerstattung beantragen

Ausgangslage / Problem: Wer einen Vorbezug aus der zweiten Säule für Wohneigentum an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlt, kann die darauf bezahlte Steuer zurückfordern. Es handelt sich um einen kantonalen Standardprozess ohne Gemeindevarianten. Zuständig ist die Behörde, welche die Steuer erhoben hat, im Kanton Aargau das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug. Normale Steuerguthaben sind nicht Teil dieses Services, sie laufen über das Steuerkonto. Vorschlag / Idee: Im SSP soll die steuerpflichtige Person nach Login den bestehenden WEF-Steuerfall auswählen, die Rückzahlung referenzieren und den ESTV-Registerauszug bzw. die WEF-Bescheinigung hochladen. Das Gesuch geht an die Behörde, welche die Steuer erhoben hat. Die Rückerstattung erfolgt vollständig oder anteilsmässig, das Gesuch ist innert drei Jahren seit der Wiedereinzahlung zu stellen. Dabei soll insbesondere geprüft werden: ob Steuerkonto und WEF-Steuerfall aus dem kantonalen Steuerfachsystem übernommen werden können ob der ESTV-Nachweis später elektronisch statt als Upload übernommen werden kann Nutzen für Gemeinden: Klare Trennung zwischen WEF-Rückerstattung und normalen Steuerguthaben. Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner: Gesuch online mit Statusanzeige zu Eingang, Rückfragen und Entscheid. Betroffene Rolle(n) / Abteilung(en): Kantonales Steueramt, Sektion Bezug / Steuerpflichtige Aktueller Stand: Der Service wurde in der Service Factory fachlich erfasst und hier als Grobkonzept zusammengefasst. Der Prozess wird in der Detailausarbeitung weiter geschärft und kann sich noch ändern. Als Nächstes werden die offenen Punkte geklärt.